Stand: 10.04.2021
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Landesarbeitsgemeinschaft Tanz M-V e. V. Nachfolgend wird der Verein LAG Tanz M-V e. V. genannt.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rostock eingetragen und trägt den Zusatz e. V. Der Sitz des Vereins ist Rostock.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck
(1) Die LAG Tanz M-V e. V. mit Sitz in Rostock verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
(2) Die Mitglieder der LAG Tanz M-V e. V. verstehen sich als Teil des Gemeinwesens im Land Mecklenburg-Vorpommern und bekennen sich ausdrücklich zu Toleranz, Weltoffenheit und Demokratie und wenden sich gegen jede Form von Extremismus, Fremdenfeindlichkeit und Gewalt.
(3) Aufgabe und Ziel der LAG Tanz M-V e. V. ist es, die Bedeutung der Tanzkultur und Tanzkunst in ihren vielfältigen Erscheinungsformen auf kultur-, bildungs- und sozialpolitischer Ebene herauszustellen und seine Wirkungsmöglichkeit zu stärken, zu erweitern sowie pädagogisch fundierten Unterricht für Kinder, Jugendliche und Erwachsene zu unterstützen und zu begleiten.
Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. Aus- und Weiterbildung von MultiplikatorInnen.
2. Wettbewerbe, wie z. B. "Jugend tanzt".
3. Begegnung und Erfahrungsaustausch der Mitglieder.
4. Förderung des fachlichen Austausches.
5. Auseinandersetzung mit den verschiedenen Erscheinungsformen und aktuellen Teilproblemen des Tanzes.
6. Analyse neuer Entwicklungstendenzen des Tanzes.
7. Workshops, Lehrgänge und Tagungen auf Landesebene.
8. Dokumentationen, Materialsammlungen und Publikationen.
9. Kontakte zu (Tanz-) Organisationen und Institutionen im In- und Ausland.
10. Schutz, Wertschätzung und Weiterentwicklung aller Tanzgenres und angrenzender Kunstformen.
(4) Die LAG Tanz M-V e. V. kann Mitglied in anderen Verbänden sein.
§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 "Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die LAG Tanz M-V ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der LAG Tanz M-V e. V. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(3) Die Einnahmen der LAG Tanz M-V e. V. resultieren vorwiegend aus den Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuwendungen oder Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln.
§ 5 Aufwandsentschädigungen und Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwandsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit des Vereins entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere: Fahrtkosten, Reisekosten, Porto-, Telefon-, Kopier- und Druckkosten.
(2) Der Vorstand kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und Haushaltslage beschließen, dass Vereinsämter entgeltlich gegen Bezahlung einer pauschalisierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Sparsamkeitsgebot zu beachten.
(3) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit als Vorstand eine angemessene Aufwandsentschädigung bis zur Höhe des nach § 3 Nr. 26 a EStG steuerfreien Betrags erhalten. Kein Mitglied darf eine unangemessen hohe Vergütung vom Verein erhalten.
(4) Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeiten, die die Realisierung der Vereinsaktivitäten betreffen (künstlerische, sowie organisatorische Aufgaben u.a.) eine Vergütung erhalten. Dies setzt eine vertragliche Vereinbarung voraus, die von zwei anderen Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet werden muss.
§ 6 Mitgliedschaft
Mitglieder, die den Zweck der LAG Tanz M-V e. V. im Sinne dieser Satzung fördern, können werden:
1. natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (Einzelmitgliedschaft).
2. Gruppen, die aus natürlichen Personen jeglichen Alters zu Zwecken der Ausübung des Tanzes bestehen.
3. Vereine, Fachverbände, Organisationen und Institutionen, die Bereiche und Aspekte des Tanzes thematisieren und sich für diese einsetzen.
4. natürliche oder juristische Personen, die der LAG Tanz M-V als Fördermitglied angehören wollen, um sich ausdrücklich kulturell zu betätigen oder den Verein und dessen Zweck zu unterstützen.
5. natürliche oder juristische Personen, die sich für den Tanz insbesondere einsetzen und vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden können.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Es besteht kein Aufnahmeanspruch. Ablehnungsgründe müssen dem Bewerber nicht bekanntgegeben werden.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat Anspruch auf Mitwirkung am Vereinsleben. Die Nutzung der Einrichtungen des Vereins ist nach Abschluss einer Nutzungsvereinbarung möglich.
(2) Jedes Mitglied darf mit seiner Mitgliedschaft werben.
(3) Jedes Mitglied verpflichtet sich, Änderungen der persönlichen Daten (Name, Adresse) umgehend und unaufgefordert dem Vorstand/der Geschäftsstelle in Schriftform mitzuteilen.
§ 9 Mitgliedsbeitrag
Durch jedes ordentliche Mitglied ist ein Jahresbeitrag zu leisten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und in der Beitragsordnung festgehalten.
§ 10 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand und wird wirksam zum Jahresende.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nach Prüfung der Sachlage und der Anhörung des Auszuschließenden vom Vorstand ausgesprochen werden. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied trotz vorausgegangener Verwarnung seitens des Vorstandes:
1. seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist.
2. das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigen.
3. gegen den erklärten Zweck des Vereins verstößt.
Der Beschluss ist dem Betreffenden schriftlich per Einschreiben mitzuteilen. Dem betroffenen Mitglied ist zuvor die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliedversammlung zu. Jedes Mitglied hat die Möglichkeit, innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Bescheides Berufung einzulegen. Berufungsinstanz ist die nächste Mitgliederversammlung, die mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig entscheidet. Im Ausschlussverfahren hat der Betreffende kein Stimmrecht. Es ist ihm jedoch vor Beschlussfassung die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Finanzielle Verpflichtungen aus nicht ordnungsgemäßem Abschluss der Mitgliedschaft enden erst mit einer durch den Vorstand zu treffenden Entscheidung.
(5) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte des Ausgeschiedenen an den Verein.
(6) Durch Austritt entsteht kein Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen.
§ 11 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. Arbeitskreise
4. der/die Geschäftsführende
5. der/die Schatzmeister/in
§ 12 Die Mitgliederversammlung
(1) Ordentliche Mitgliederversammlung
(1.1) Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu. Der Beschlussfassung unterliegen insbesondere:
1. Wahl der Vorstandsmitglieder und Widerruf der Vorstandsbestellung.
2. Satzungsänderungen.
3. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
4. Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes des Vorstandes.
5. Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsabschlusses.
6. Entscheidung über wichtige Angelegenheiten des Vereins.
7. Auflösung des Vereins.
(1.2) Die Mitgliederversammlung findet grundsätzlich einmal jährlich statt. Sie kann Online-Mitgliederversammlung durchgeführt werden.
(1.3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens sechs Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. Ort und Zeitpunkt werden vom Vorstand festgesetzt. Die Einberufung erfolgt nach Beschluss des Vorstandes in Textform (per E-Mail oder per Post) oder durch Bekanntgabe auf der Vereinshomepage.
(1.4) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss enthalten:
1. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung zur Mitgliederversammlung per Datum
2. Feststellung der Beschlussfähigkeit
3. Abstimmung über die Tagesordnung
4. Wahl des Protokollführenden
5. Protokollkontrolle der letzten Mitgliederversammlung
6. Jahresbericht
7. Kassenbericht und Prüfungsbericht
8. Entlastung des Vorstandes
9. Entlastung der Kassenprüfenden
10. Beschlussvorlagen
11. Wahlen der Kassenprüfenden
12. Jahresplanung
13. Haushaltsplan
14. Diskussion von Anträgen
15. Diverses
(2) außerordentliche Mitgliederversammlung
(2.1) eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder von mindestens 25 % aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(2.2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt nach Beschluss des Vorstandes in Schriftform per E-Mail oder per Post oder durch Bekanntgabe auf der Vereinshomepage. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung (Poststempel) bzw. dem Datum der Onlinestellung.
(2.3) In Eilfällen kann der geschäftsführende Vorstand von der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung absehen und die Mitglieder schriftlich befragen. Für Satzungsänderungen ist dieses schriftliche Verfahren unzulässig.
(2.4) Regelungen zu Stimmabgabe und Protokoll sind wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung zu handhaben.
§ 13 Durchführung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
(2) Die Leitung der Mitgliederversammlung übernimmt der Vereinsvorsitzende oder ein vom Vorstand bestimmter Vertreter.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die LAG Tanz M-V e. V. zu stellen. Diese sind spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen. Diese Fristen gelten auch bei Wahlvorschlägen für Vorstandswahlen. Es sind keine Antragstellungen außerhalb dieser Frist möglich.
(4) Stimmberechtigt ist jedes auf der Mitgliederversammlung anwesende Einzelmitglied. Gruppen, Vereine, Verbände, Institutionen und Organisationen haben unabhängig von der Anzahl ihrer Mitglieder ebenfalls nur eine Stimme. Stimmenübertragung ist nicht zulässig.
(5) Fördermitglieder und Ehrenmitglieder besitzen kein Stimmrecht.
(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Es bedarf eines neuen Antrags zur Beschlussfassung. Dieser kann in gleicher Formulierung erneut auf der Mitglieder-versammlung gestellt werden. Es sind maximal drei Wahlgänge zugelassen.
(6.1) Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von ¾ der zur
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
(6.2) Beschlüsse entfalten ihre Wirksamkeit, sobald sie der Verbandsöffentlichkeit mit Zuführung des Protokolls zugänglich gemacht wurden.
(6.3) Über jede Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleitenden und dem Protokollführenden zu unterzeichnen ist. Als Protokollführende/r kann von der Mitgliederversammlung ein anwesendes Mitglied gewählt werden. Das Protokoll wird in Schriftform per E-Mail oder Post spätestens vier Wochen nach dem Termin der Mitgliederversammlung veröffentlicht. Einsprüche, Änderungswünsche oder Ergänzungen werden als Anlage zum Protokoll zur Kenntnis genommen und entsprechend abgelegt.
§ 14 Der Vorstand
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und im Rahmen der Richtlinien und Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Er kann durch einen Geschäftsführenden unterstützt werden. Diese Position kann auch hauptamtlich besetzt werden. Der/die Geschäftsführende ist verpflichtet, den Weisungen des Vorstandes zu folgen.
(2) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. der/dem 1. Vorsitzenden
2. zwei Stellvertretenden
3. sowie bis zu drei Beisitzenden
Die/der 1. Vorsitzende sowie die beiden Stellvertretenden bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie sind jeweils zu zweit zur Vertretung berechtigt.
(3) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung einer Neuwahl fortdauert. Wiederwahl ist möglich.
(5) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine vorübergehende Vertretung aus der Mitgliedschaft kooptiert werden. Die vorübergehende Vertretung wird mit einfacher Mehrheit im Vorstand bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Die Mitgliederversammlung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, wie der nicht ordnungsgemäßen Geschäftsführung und den Verstoß gegen den Satzungszweck, den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Dieser Grund muss dem Vorstand vier Wochen vor der Mitglieder-versammlung schriftlich vorliegen.
(7) Die Vorstandsämter des Vorsitzenden und des Schatzmeisters/der Schatz-meisterin können nicht in einer Person vereinigt werden.
(8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er kann einzelne oder mehrere Vorstandsmitglieder mit besonderen Aufgaben betrauen. Die Aufgaben sowie die Richtlinien zu Beschlussfassungen zur Vorstandssitzung werden in der Geschäftsordnung geregelt.
(9) Der Vorstand kann zur Erledigung der laufenden Angelegenheiten einen
Geschäftsführer anstellen.
§ 15 Kassenprüfung
Zur Kassenprüfung werden von der Mitgliederversammlung zwei Mitglieder für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfung wird nach Ablauf des Geschäftsjahres in Anwesenheit des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin vorgenommen. Die Ergebnisse der Prüfung sind der jeweils nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung entlastet bei
ordnungsgemäßem Prüfergebnis die Kassenprüfenden und den Schatzmeister/die Schatzmeisterin.
§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Einziger Tagesordnungspunkt: Auflösung.
(2) Die Einberufung erfolgt, wenn:
1. es der Vorstand mit der Mehrheit von ¾ seiner Mitglieder beschlossen hat.
2. es von der 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich beschlossen wird.
(3) Diese außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur durch eine ¾ Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(4) Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, ist eine zweite Versammlung innerhalb von maximal vier Wochen einzuberufen, die mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet.
(5) Wird die Auflösung abgelehnt, so kann ein neuer Antrag auf Auflösung erst nach Ablauf von drei Monaten nach dem ablehnenden Beschluss der Mitglieder-versammlung gestellt werden.
(6) Für den Fall der Auflösung des Vereins bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
(7) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zur Förderung der Jugendhilfe zu verwenden hat.
§ 17 Schlussbestimmungen
Die Satzung wurde gemäß beiligendem Protokoll am 10.04.2021 geändert und tritt mit Beschlussfassung der anwesenden Mitglieder in Kraft. Die Satzung erhält mit Eintragung in das Vereinsregister Rechtskraft.
§ 18 Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftig in die Satzung aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was der Verein gewollt hat oder nach dem Sinn und Zweck der Satzung gewollt hätte, sofern sie bei Abschluss der Satzung oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätte. Dies gilt insbesondere für die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft.
Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen
Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.